Vereinsförderung

Ziel der Förderung:

(1)  Förderung der Aktivitäten von Vereinen und Organisationen, die sich hauptsächlich mit nachhaltiger Jugendarbeit, Bildung, Sport, Tradition, Dorfkultur und Orts- u. Heimatpflege befassen.

(2)  Personen u. Personengruppen, deren Wirken eine positive Öffentlichkeitsarbeit für die Marktgemeinde Hürm mit sich bringt.


Förderungswerber:

(1)  Förderungswerber, welche die Zwecke unter Punkt 1 erfüllen, können sein:

       a)    alle ortsansässigen Vereine und Organisationen die im ZVR eingetragen sind.

       b)    Vereinsähnliche Organisationen und Kulturinitiativen die ihren Sitz in Hürm haben.


Art der Förderung:

Regelmäßig wiederkehrende Investitionen sind von der Förderung ausgenommen. Der Förderantrag kann gestellt werden für einmalige Investitionen wie:

(1)  Sachbezüge:

       a)    Instandhaltung u. Beschaffung von Vereinsinventar u. Zubehör
       b)    Sportstättenerhaltung, Investition in Gebäudeerhaltung (zB. Fassade, Fenster...)
       c)     Ausrüstung und Materialien

 (2)  Sonderförderungen (sind gesondert zu beantragen):

       a)    Großveranstaltungen z.B. Landesfeuerwehrjugendlager
       b)    Vereinsjubiläen, gefördert werden nur 25, 50, 75, 100 usw.
       c)     Investitionen in Sportanlagen (wie Neubau)


Ansuchen:

(1)  Förderansuchen müssen schriftlich per Antragsformular (Mitglieder, Aktivitäten) und den erforderlichen Unterlagen (Rechnungen, Angebote etc.) bis spätestens 30. September des laufenden Jahres beim Gemeindeamt eingereicht werden.
Mindestbehaltedauer im Verein: 5 Jahre

(2)  Förderzusagen von Land, Bund etc. sind dem Ansuchen beizulegen.

Auszahlung der Förderung:

(1)  Die Auszahlung der Förderung erfolgt im auf das Ansuchen folgende Jahr, nach Vorlage sämtlicher Belege und Rechnungen.

Verpflichtungserklärung:

(1)  Die Förderungswerber stimmen der Verwendung, der zum Zwecke der Vereinsförderung ermittelten Daten durch die Marktgemeinde Hürm zu. Insbesondere wird auch die Zustimmung zur Veröffentlichung der Daten (Subventionshöhe) durch den Förderungswerber erteilt.

Der vollständig ausgefüllte Antrag ist innerhalb der Annahmefrist im Gemeindeamt abzugeben.